Der UNIKAT Verlag (im Folgenden „UNIKAT“) ist ein Medienunternehmen, das – neben dem eigenen Angebot von Inhalten unter eigenen Marken gegenüber Endkunden und -nutzern – Leistungen gegenüber Unternehmern und Unternehmen erbringt, die die Produktion und Onlinevermarktung von Medienerzeugnissen, TV-Produktionen, Agenturleistungen für Werbung und Marketing sowie Eventmanagement zum Gegenstand haben. UNIKAT erbringt diese Leistungen regelmäßig – einzeln und auch kombiniert – über seine jeweiligen, unter eigenen Bezeichnungen auftretenden Unternehmenssparten (z. B. „UNIKAT online“).
Für dieses Leistungsangebot von UNIKAT und die diesbezüglich zu den Auftraggebern von UNIKAT (im Folgenden „KUNDEN“) bestehenden Vertrags- und Geschäftsbeziehungen finden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) Anwendung.
1. Geltung dieser AGB
1.1 UNIKAT erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem der Beauftragung zugrunde liegenden Angebot von UNIKAT und einem im Zuge einer Auftragsdurchführung vereinbarungsgemäß gegebenenfalls von UNIKAT erstellten Feinkonzept. Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt der KUNDE sein Einverständnis mit der Geltung dieser AGB.
Sofern in einem Angebot von UNIKAT Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall insoweit vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sollen schriftlich festgehalten werden.
1.2 Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen UNIKAT und KUNDEN, soweit diese als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, oder als juristische Personen öffentlichen Rechts handeln und Gegenstand dieser Geschäftsverbindung das eingangs bezeichnete Leistungsangebot von UNIKAT ist.
Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung insoweit auch für künftige UNIKAT vom KUNDEN erteilte Aufträge, selbst wenn sich UNIKAT hierauf nicht erneut ausdrücklich beruft und die AGB nicht nochmals ausdrücklich in das betreffende Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für solche weiteren Aufträge, die UNIKAT vom KUNDEN im Rahmen einer solchen Geschäftsverbindung (fern-)mündlich, schriftlich, per Telefax, elektronisch oder per E-Mail erteilt werden, sowie für Änderungswünsche des KUNDEN bezüglich eines bereits erteilten Auftrags und für eine Erweiterung oder Verlängerung erteilter Aufträge.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nur dann in einen Vertrag zwischen UNIKAT und dem KUNDEN einbezogen, wenn dies von UNIKAT ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des KUNDEN, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden.
Im Übrigen sind allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN für UNIKAT unverbindlich, auch wenn UNIKAT ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder der KUNDE erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen.
2. Vertragsschluss, Änderungen und Nachträge
2.1. Sofern und soweit UNIKAT bei Abgabe eines Angebots nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, sind die Angebote von UNIKAT freibleibend und unverbindlich und stellen allein eine Einladung an den KUNDEN dar, UNIKAT per Beauftragung der angebotenen Leistungen den Abschluss eines entsprechenden Vertrages anzubieten. Vorbehaltlich einer solchen abweichenden Erklärung kommt ein Vertrag mit dem KUNDEN somit erst zustande, wenn UNIKAT einen vom KUNDEN erteilten Auftrag bestätigt. Der KUNDE ist regelmäßig vier (4) Wochen an sein per Beauftragung der betreffenden Leistungen abgegebenes Vertragsangebot gebunden.
2.2 Die Auftragsbestätigung erfolgt regelmäßig schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. Erfolgt in dieser Form keine Auftragsbestätigung durch UNIKAT, kommt ein Vertrag über die dem KUNDEN angebotenen und von diesem beauftragten Leistungen dann zustande, wenn UNIKAT mit der Erbringung dieser Leistungen beginnt. Solange dem KUNDEN in diesem Fall die Aufnahme der Leistungserbringung durch UNIKAT nicht erkennbar ist, kann er von UNIKAT binnen angemessener Frist eine Erklärung darüber verlangen, ob der von ihm erteilte Auftrag bestätigt wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs einer solchen Erklärungsfrist ist der KUNDE nicht mehr an die betreffende Auftragserteilung gebunden.
2.3 Weicht die Auftragserteilung durch den KUNDEN im Hinblick auf die dort bestimmten Leistungsinhalte und Konditionen von den diesbezüglichen Bestimmungen in dem Angebot von UNIKAT ab, so setzt die wirksame Vereinbarung solcher abweichender Bestimmungen voraus, dass diese von UNIKAT ausdrücklich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für (fern-)mündlich und / oder nach bereits erfolgter Bestätigung eines Auftrags getroffene Abreden bezüglich des Auftragsinhalts sowie der Auftragsdurchführung.
2.4 Vertragspartner von UNIKAT in Bezug auf einen bestätigten Auftrag und damit Gläubiger und Schuldner der dem Auftraggeber aufgrund des Auftrags zustehenden bzw. zu erbringenden Leistungen wird derjenige, der UNIKAT gegenüber die Auftragserteilung erklärt, es sei denn, mit der Erteilung des von UNIKAT bestätigten Auftrags wurde – im Zweifel schriftlich – ausdrücklich abweichendes erklärt oder UNIKAT hatte bei Bestätigung des Auftrags positive Kenntnis davon, dass die Auftragserteilung für einen bestimmten Dritten erklärt wird.
3. Auftragsdurchführung, Leistungsinhalt
3.1 Erforderlichenfalls wird in diesen AGB zwischen verschiedenen Auftragstypen unterschieden. Diese Unterscheidung erfolgt danach, welcher Art die von UNIKAT aufgrund des Auftrags zu erbringende Leistung ist. Ein Vertrag zwischen UNIKAT und dem KUNDEN kann auch mehrere verschiedene Leistungsarten zum Gegenstand haben (bspw. Konzeption einer Werbekampagne und Produktion entsprechender Werbemittel; Entwicklung eines Veranstaltungskonzepts und Organisation ihrer Durchführung; Produktion von Werbemedien und deren Schaltung und / oder Platzierung usw.) und folglich aus einer Kombination solcher Auftragstypen bestehen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit einer Regelung, die sich auf einen bestimmten Auftragstyp bezieht, ist, welche Leistungsart im Einzelfall betroffen ist und zu welchem Zweck UNIKAT von dem KUNDE mit der Erbringung der betreffenden Leistung beauftragt wurde.
Es wird demnach zwischen folgenden Auftragstypen unterschieden:
a. „Kreativ- und Konzeptionsaufträge“ sind solche Aufträge, die Leistungen von UNIKAT in Form der Entwicklung, Konzeption und / oder Planung von Medienformaten und –inhalten, von Produkt-, Werbe- und / oder Marketingformaten (einschließlich Veranstaltungen), von Werbe- und / oder Marketingstrategien, –kampagnen und / oder –maßnahmen für den KUNDEN zum Gegenstand haben, gegebenenfalls einschließlich seiner diesbezüglichen Beratung. Die Umsetzung und Realisierung der im Zuge eines solchen Auftrags von UNIKAT geleisteten Entwicklungen, Konzepte und Planungen ist nicht Gegenstand eines Kreativ- und Konzeptionsauftrags, sondern eines Produktions- und / oder Vermarktungsauftrags und / oder eines Auftrags zum Eventmanagement.
b. „Produktionsaufträge“ sind solche Aufträge, die Leistungen von UNIKAT in Form der Herstellung von Medieninhalten, von Werbe- und / oder Marketingmedien und / oder sonstigen Werbe- und / oder Marketingmitteln für den KUNDEN zum Gegenstand haben, soweit es sich bei den Werbe- bzw. Marketingmitteln nicht um Veranstaltungen handelt.
c. „Vermarktungsaufträge“ sind solche Aufträge, die Leistungen von UNIKAT in Form der Buchung bzw. Schaltung und / oder Platzierung und / oder Verbreitung von Werbe- und Marketingmedien bzw. –maßnahmen für den KUNDEN in eigenen Online-Kanälen von UNIKAT und / oder Medienkanälen des Kunden und / oder Dritter zum Gegenstand haben.
d. „Aufträge zum Eventmanagement“ sind solche Aufträge, die Leistungen von UNIKAT in Form der Organisation von Veranstaltungen für den KUNDEN zum Gegenstand haben. Diese Leistungen können die Planung, Vorbereitung und / oder Koordination der Durchführung einer Veranstaltung sowie der diesbezüglichen Leistungen und Beteiligten umfassen, einschließlich der Beschaffung von Waren und Ausstattungen und einschließlich der Beauftragung Dritter. UNIKAT schuldet insofern allein die pflichtgemäße Erbringung dieser organisatorischen Leistungen in der jeweils vereinbarten Form und mit dem jeweils vereinbarten Inhalt und Umfang.
3.2 Die Art und Weise der Leistungserbringung durch UNIKAT bestimmt sich nach dem Angebot von UNIKAT, das dem betreffenden Auftrag zugrunde liegt, sowie einem vereinbarungsgemäß gegebenenfalls nach Auftragserteilung von UNIKAT erstellten Feinkonzept.
Soweit diesbezüglich keine detaillierten Bestimmungen getroffen worden sind, steht es UNIKAT frei, Art, Form und Inhalt der Leistungen, die zur Erreichung des vom KUNDEN mit der Auftragserteilung erkennbar verfolgten Zwecks geeignet sind, sowie die Art und Weise ihrer Erbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Insbesondere ist UNIKAT bei der Ausführung von Kreativ- und Konzeptionsaufträgen sowie Produktionsaufträgen unter maßgeblicher Berücksichtigung diesbezüglicher Vorgaben des KUNDEN, soweit diese in den zugrunde liegenden Vertrag einbezogen wurden, sowie der für UNIKAT erkennbaren berechtigten, insbesondere wirtschaftlichen, Interessen des KUNDEN in gestalterischer und ästhetischer Hinsicht frei.
3.3 Soweit diesbezüglich nicht schriftlich ausdrückliche abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, schuldet UNIKAT (über die vereinbarungs- und pflichtgemäße Leistungserbringung hinaus) keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg aufseiten des KUNDEN infolge der Leistungserbringung durch UNIKAT bzw. der Nutzung der im Zuge der Leistungserbringung von UNIKAT erstellten Entwicklungsergebnisse, Konzepte und / oder Planungen durch den KUNDEN.
3.4 UNIKAT schuldet dem KUNDEN eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbestrategien, –kampagnen, –maßnahmen oder –mitteln nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit von Medieninhalten und Veranstaltungen, mit Ausnahme der Rechtslage im Hinblick auf solche Personen bzw. deren Leistungen und solchen Inhalten, die von UNIKAT eigenständig in die Herstellung bzw. Organisation der betreffenden Medieninhalte und Veranstaltungen einbezogen wurden und die von einer vereinbarungsgemäßen Nutzung der betreffenden Medieninhalte bzw. der Durchführung und Auswertung der betreffenden Veranstaltung betroffen sind.
3.5 Sofern von UNIKAT nicht schriftlich ausdrücklich abweichend erklärt, sind von UNIKAT genannte Termine nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte Plantermine, die insbesondere unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Mitwirkung des KUNDEN bzw. seiner Mitarbeiter und / oder Erfüllungsgehilfen sowie eines planmäßigen Fortgangs der Auftragsdurchführung stehen. Fixgeschäfte, also die Verpflichtung von UNIKAT zur Einhaltung festgelegter Zeitpunkte, Termine oder Fristen bei der Leistungserbringung, bedürfen jeweils einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.6 Stellt der KUNDE UNIKAT die für die Auftragsdurchführung benötigten Informationen, Daten und Inhalte nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung oder erbringt er sonstige vereinbarte und / oder von UNIKAT berechtigterweise verlangte Mitwirkungshandlungen nicht, haftet UNIKAT nicht für eventuelle Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus einer hierdurch verursachten Verzögerung der Auftragsdurchführung ergeben. Eine solche Verzögerung berechtigt UNIKAT, die Auftragsausführung einzustellen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem KUNDEN zur Vornahme der betreffenden Mitwirkungshandlung gesetzten angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag insoweit zu kündigen. Der Anspruch von UNIKAT auf die Vergütung der bis dahin vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen bleibt hiervon unberührt.
In jedem Fall einer von dem KUNDEN zu vertretenden Verzögerung oder anderweitigen Beeinträchtigung der Auftragsdurchführung kann UNIKAT von dem KUNDEN ferner die Vergütung eines UNIKAT infolge dessen etwaig entstehenden Mehraufwands verlangen. Die Höhe der Vergütung solchen Mehraufwands richtet sich nach der Vergütung, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags vereinbart wurde, insbesondere nach den vereinbarten Stunden- und / oder Tagessätzen, in Ermangelung solcher Bestimmungen nach den zum Zeitpunkt des Anfalls des Mehraufwands geltenden Stunden- und Tagessätzen von UNIKAT.
3.7 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von UNIKAT zu vertreten sind (z. B. Streik, Energieausfall, Unruhen oder behördliche Maßnahmen, deren Ergreifung UNIKAT nicht verschuldet hat, allgemeine Störungen der Telekommunikations- und Datennetze, von UNIKAT nicht verschuldeter Ausfall von für die Auftragsdurchführung erforderlichen Drittleistungen), ist UNIKAT für die Dauer der hierdurch eintretenden Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von der Leistungspflicht befreit. Sollte ein Festhalten am Vertrag in diesen Fällen eine unzumutbare Härte für UNIKAT darstellen, ist UNIKAT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.8 UNIKAT ist berechtigt, sich für die Erfüllung der Leistungspflichten, die UNIKAT aufgrund eines Auftrags obliegen, dritter Unternehmen und Dienstleister zu bedienen, die zu diesem Zweck Inhalte schaffen oder sonstige Leistungen erbringen.
3.9 Ist Gegenstand der von UNIKAT vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen auch die Beschaffung und Einbeziehung von Leistungen Dritter (insbesondere im Rahmen von Vermarktungsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement), ist UNIKAT berechtigt, die hierfür erforderlichen Aufträge („Drittaufträge“) in dem vereinbarten Umfang und mit dem vereinbarten Inhalt im Namen des KUNDEN zu erteilen. UNIKAT wird insoweit vom KUNDEN bevollmächtigt, die hierfür erforderlichen Erklärungen nach pflichtgemäßem Ermessen in seinem Namen abzugeben. Die Auswahl, Beauftragung und ggf. Änderung von Drittleistungen steht vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen von UNIKAT. UNIKAT schuldet insofern lediglich die pflichtgemäße Auswahl des jeweiligen Leistungserbringers sowie die pflichtgemäße Koordination und Abwicklung der Drittaufträge.
3.10 UNIKAT ist berechtigt, einzelne vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit solche Änderungen nach Vertragsschluss zur Durchführung des Vertrages notwendig werden und dem KUNDEN zumutbar sind. UNIKAT wird den Kunden unverzüglich über solche etwaig notwendigen Leistungsänderungen informieren.
4. Mitwirkung und Verantwortlichkeit des KUNDEN, Garantie und Freistellung
4.1 Der KUNDE ist verpflichtet, UNIKAT durch seine Mitwirkung bei der Erbringung der von UNIKAT vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen, sofern und soweit dies für die Durchführung des jeweiligen Auftrags förderlich ist. Insbesondere die Ausführung von Kreativ- und Konzeptionsaufträgen, Produktionsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement, setzt regelmäßig die dauerhafte Mitwirkung des KUNDEN, insbesondere diejenige seiner fachkundigen Mitarbeiter und Fachabteilungen voraus.
Der KUNDE benennt UNIKAT stets einen fachkundigen Mitarbeiter, der UNIKAT zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den KUNDEN verbindliche Erklärungen, insbesondere im Hinblick auf (Teil-)Abnahmen, Mängel und Änderungen des Inhalts, des Umfangs und der Gestaltung des Auftragsgegenstandes, abzugeben. Ist der benannte Mitarbeiter des KUNDEN verhindert, so wird der KUNDE UNIKAT unverzüglich einen entsprechend fachkundigen und bevollmächtigten Vertreter benennen.
4.2 Der KUNDE stellt UNIKAT insbesondere alle für die Auftragsdurchführung etwaig erforderlichen Informationen, Daten und Inhalte (bspw. Kontaktdaten, Zugangsdaten, Namen einschließlich Domainnamen, Texte, Bilder, Grafiken, Töne, Videos und dergleichen) sowie aufgrund des betreffenden Auftrags von UNIKAT gegebenenfalls einzusetzenden Gegenstände oder Objekte (insbesondere Produkte, Verpackungen und Objekte im Rahmen von Produktionsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement; im Folgenden einheitlich „Objekte“) unentgeltlich zur Verfügung. Sämtliche UNIKAT vom KUNDEN zur Verfügung zu stellenden textlichen, visuellen und auditiven Inhalte, die von UNIKAT zum Zwecke der Auftragsdurchführung genutzt werden sollen, hat der KUNDE UNIKAT in dem von UNIKAT vorgegebenen Format, in Ermangelung einer solchen Vorgabe in einem gängigen, unmittelbar für den vorgesehenen Zweck verwertbaren Format zu überlassen. Soweit erforderlich, wird der KUNDE eine Konvertierung dieser Inhalte auf eigene Kosten veranlassen oder UNIKAT die Vornahme einer solchen gesondert vergüten.
Für die Sicherung solcher vom KUNDEN überlassener Informationen, Daten und Inhalte hat der KUNDE selbst Sorge zu tragen. UNIKAT ist nicht verpflichtet, vom KUNDEN zur Verfügung gestellte Informationen, Daten und Inhalte für einen längeren Zeitraum als vierzehn (14) Tage nach Abnahme des betreffenden Leistungsergebnisses bzw. Abschluss der Auftragsdurchführung aufzubewahren; eine Rückgabe erfolgt auf Gefahr und Kosten des KUNDEN und nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch.
4.3 Der KUNDE ist allein dafür verantwortlich, dass eine vereinbarungsgemäße Nutzung der Informationen, Daten, Inhalte und Objekte, die er UNIKAT zur Verfügung stellt, gleichviel, ob eine solche Nutzung durch UNIKAT, den KUNDEN oder durch von ihm beauftragte Dritte erfolgt,
a. keine rechtlich geschützten Interessen und Rechte Dritter, insbesondere keine vertraglichen Rechte sowie keine Persönlichkeits-, Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie gewerblichen Schutzrechte verletzt und.
b. nicht aus anderem Grund, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz, Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb oder strafrechtliche Vorschriften, rechtswidrig sind.
Der KUNDE garantiert UNIKAT verschuldensunabhängig die Beachtung und Wahrung der vorstehend genannten Rechte und Vorschriften sowie, dass die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Daten, die er UNIKAT zu diesem Zweck überlässt, vollständig und richtig sind.
Sollte UNIKAT entweder infolge der vereinbarungsgemäßen Nutzung solcher Daten, Informationen, Inhalte und Objekte durch UNIKAT und / oder infolge der Nutzung der Leistungsergebnisse von UNIKAT durch den KUNDEN einschließlich etwaig von ihm beauftragter Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte und Vorschriften oder der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überlassener Informationen und Daten in Anspruch genommen werden, ist der KUNDE verpflichtet, UNIKAT insoweit von jeglicher Haftung freizustellen und UNIKAT sämtliche daraus entstehenden Schäden und erforderlichen Kosten einschließlich erforderlicher Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
4.4 Im Rahmen eines Auftrags zum Eventmanagement ist der KUNDE, soweit diesbezüglich keine ausdrückliche abweichende Bestimmung getroffen wurde, ausschließlich selbst Veranstalter der betreffenden Veranstaltung und als solcher verantwortlich für den Ablauf und die Teilnehmer der Veranstaltung, insbesondere für die Sicherheit und die Einhaltung der bei Veranstaltungen von dem Veranstalter zu beachtenden ordnungsrechtlichen Vorschriften. Nach Maßgabe dieser AGB bestehende Gewährleistungspflichten von UNIKAT im Hinblick auf die von UNIKAT aufgrund des jeweiligen Auftrags zum Eventmanagement zu erbringenden Leistungen bleiben hiervon ebenso unberührt, wie eine gemäß dieser AGB bestehende Haftung von UNIKAT.
4.5 Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen im Einzelfall ist allein der KUNDE verpflichtet, solche Gebühren und Abgaben an Verwertungsgesellschaften, gesetzliche Sozialversicherungen und staatliche Einrichtungen und Behörden ordnungsgemäß abzuführen, die infolge der Erbringung der jeweiligen Leistungen durch UNIKAT und / oder infolge der Nutzung der jeweiligen Leistungsergebnisse durch den KUNDEN oder durch von ihm beauftragte Dritte anfallen bzw. zu entrichten sind. Hiervon ausgenommen ist die Erfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die UNIKAT als Arbeitgeber und als Auftraggeber Dritter sowie infolge der Einnahme der Vergütung obliegen, die aufgrund eines UNIKAT vom KUNDEN erteilten Auftrags vereinbart wurde.
Wird UNIKAT infolge der Auftragsausführung und / oder Nutzung der Leistungsergebnisse durch den KUNDEN oder von ihm beauftragten Dritten von einer der vorgenannten Einrichtungen in Anspruch genommen, hat der KUNDE UNIKAT insoweit von sämtlichen solcher Ansprüche frei und schadlos zu halten. Werden betreffende Gebühren und Abgaben von UNIKAT verauslagt, so ist der KUNDE verpflichtet, UNIKAT die entsprechenden Beträge gegen Nachweis zu erstatten, soweit im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wurde.
5. Ablieferung, Abnahme, Gewährleistung
5.1 Einer Abnahme der von UNIKAT erbrachten Leistungen durch den KUNDE bedarf es nur, sofern und soweit diese in Erfüllung einer Verpflichtung zur Herstellung eines konkreten Leistungsergebnisses (eines Konzepts, eines Medieninhalts und dergleichen) erbracht worden sind. Entsprechende Leistungsergebnisse (ggf. einschließlich etwaiger Zwischen- bzw. Teilleistungsergebnisse) werden dem KUNDEN in diesem Fall zur Prüfung und Abnahme zugänglich gemacht. Sofern vom KUNDEN nicht ausdrücklich anders erbeten und soweit dies mit Rücksicht auf die Art der erbrachten Leistung möglich ist, erfolgt die Zugänglichmachung per E-Mail.
Abnahmefähige Leistungsergebnisse, die frei von wesentlichen Mängeln sind, hat der KUNDE unverzüglich abzunehmen; sie gelten als abgenommen, wenn der KUNDE deren Abnahme nicht innerhalb von einer (1) Woche seit ihrer Ablieferung erklärt hat.
Im Falle wesentlicher Mängel kann der KUNDE die Abnahme bis zur vollständigen Mängelbeseitigung verweigern. Wesentliche Mängel sind regelmäßig nur solche erheblichen Abweichungen der Leistung von deren vereinbarten Eigenschaften, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Leistungsergebnisse für den KUNDE führt. Bei nicht wesentlichen Mängeln hat der KUNDE die betreffenden Leistungen unter Vorbehalt solcher Mängel abzunehmen.
Nimmt der KUNDE oder ein von diesem hiermit beauftragter und / oder dazu berechtigter Dritter die Nutzung eines Leistungsergebnisses zu dem nach dem zugrundeliegenden Vertrag vorausgesetzten Zweck auf, erfolgt insbesondere eine Veröffentlichung und Nutzung / Verwertung des Leistungsergebnisses gegenüber Dritten, ist hierin im Zweifel die Abnahme des betreffenden Leistungsergebnisses durch den KUNDEN zu sehen; unbeschadet der im Übrigen diesbezüglich geltenden Regelungen stellen Nutzungen eines Leistungsergebnisses insoweit, wie diese zum Zwecke einer angemessenen Untersuchung des Leistungsergebnisses auf etwaige Mängel erfolgen, keine Aufnahme der Nutzung des betreffenden Leistungsergebnisses im vorstehenden Sinne dar.
5.2 Maßgeblich für die Abnahmefähigkeit und die Mangelfreiheit der Leistungen von UNIKAT sind allein die Eigenschaften der betreffenden Leistungen, die in dem jeweiligen Angebot von UNIKAT und einem ggf. im Zuge der Auftragsdurchführung erstellten Feinkonzept bestimmt wurden und, soweit dort insofern keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die in diesen AGB bezüglich Art, Inhalt und Qualität der Leistungserbringung durch UNIKAT enthaltenen Regelungen.
5.3 Der KUNDE hat Leistungsergebnisse von UNIKAT nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses schriftlich gegenüber UNIKAT anzuzeigen. Mängel, die erst bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind schriftlich binnen einer (1) Woche nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses zu rügen. Mängel, die auch im Rahmen einer sorgfältigen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber UNIKAT schriftlich angezeigt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel zu enthalten, die UNIKAT in den Stand setzt, die Mängel durch Nacherfüllung zu beheben.
Durch verspätete Mängelanzeigen geltend gemachte Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, UNIKAT hatte bei Ablieferung Kenntnis von dem betreffenden Mangel. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Rüge ist jeweils ihr rechtzeitiger Zugang bei UNIKAT.
5.4 Mängelbeseitigungsansprüche stehen dem KUNDEN nicht zu bei einer nur unerheblichen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit und bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Leistung. Gleiches gilt für Mängel, die auf von dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und / oder Inhalten und / oder auf Vorgaben des KUNDEN beruhen.
5.5 Im Rahmen von Aufträgen zum Eventmanagement berechtigt allein der Ausfall oder eine lediglich eingeschränkte Durchführbarkeit der jeweiligen Veranstaltung den KUNDEN noch nicht zu einer Minderung der Vergütung, die UNIKAT aufgrund des betreffenden Auftrags für die insoweit von UNIKAT zu erbringenden Leistungen zustehen, soweit der Ausfall oder die eingeschränkte Durchführbarkeit der Veranstaltung nach Maßgabe der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen und den Regelungen dieser AGB nicht von UNIKAT zu vertreten ist.
5.6 Der KUNDE verliert etwaige Rechte aus Mängelhaftung, wenn er die betreffende Leistung ändert oder ändern lässt und hierdurch die Mängelbeseitigung für UNIKAT unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall der Änderung der betreffenden Leistung hat der KUNDE UNIKAT den bei einer etwaigen Mängelbeseitigung hierdurch entstehenden Mehraufwand zu erstatten.
5.7 Ein Recht des KUNDEN, die Überarbeitung eines Leistungsergebnisses zu fordern, das die im betreffenden Angebot sowie in einem etwaigen diesbezüglichen Feinkonzept vereinbarten Eigenschaften aufweist und den aktuell üblichen formalen und technischen Standards entspricht, besteht nur, sofern und soweit ein solches ausdrücklich vereinbart wurde. Dies betrifft insbesondere so genannte „Korrekturschleifen“ zur Anpassung von Leistungsergebnissen an ästhetische bzw. gestalterische und / oder formale Vorstellungen des KUNDEN, die von den vorgenannten Eigenschaften und Standards abweichen oder über diese hinausgehen.
5.8 Soweit eine Leistung von UNIKAT nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem KUNDEN diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird UNIKAT die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist, die regelmäßig vier (4) Wochen beträgt, durch Nacherfüllung beseitigen.
Bei von UNIKAT zu vertretenen Rechtsmängeln wird UNIKAT nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die Leistung derart abändern oder austauschen, dass bei vertragsgemäßer Nutzung der betreffenden Leistung keine Rechte Dritter mehr verletzt werden bzw. einer solchen Nutzung keine Rechte Dritter mehr entgegen stehen, die Leistung aber weiterhin die geschuldeten Eigenschaften aufweist, oder dem KUNDEN die erforderliche Berechtigung zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistung durch Abschluss eines Lizenzvertrages verschaffen.
Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder UNIKAT aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der KUNDE berechtigt, die bezüglich der betreffenden Leistung vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern oder nach den gesetzlichen Regelungen vom Auftrag zurückzutreten und nach Maßgabe der unter Ziffer 8 dieser AGB getroffenen Regelungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt.
Zum Zeitpunkt eines Rücktritts des KUNDEN bereits entstandene aufwandsbezogene Zahlungsansprüche von UNIKAT (z. B. Material-, Transport- und Reisekosten, Aufwendungen für Drittleistungen) sowie Vergütungsansprüche wegen bereits erbrachter Leistungen bleiben bestehen.
5.9 Gewährleistungsansprüche des KUNDEN wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des betreffenden (Teil-)Leistungsergebnisses bzw. Erbringung der betreffenden (Teil-)Leistung. Für Schadensersatzansprüche des KUNDEN wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn UNIKAT grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Ablieferung Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge eines solchen Mangels.
6. Rechte an Leistungen von UNIKAT, Rechteeinräumung, Verletzung solcher Rechte
6.1 UNIKAT stehen an sämtlichen Ergebnissen der Leistungen, die von UNIKAT im Zuge der Ausführung von Kreativ- und Konzeptionsaufträgen und Produktionsaufträgen erbracht werden, die ausschließlichen Rechte zu. Als Leistungsergebnisse in diesem Sinne gelten insbesondere auch sämtliche Konzepte, Entwürfe, Layouts, Skripte, Storyboards, Test- und Vorabversionen, Präsentationsmedien und dergleichen, die von UNIKAT im Zuge der Angebotserstellung und der Auftragsausführung – auch als Zwischen- bzw. Übergangsergebnisse – entwickelt und / oder eingesetzt werden, unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Form diese verkörperlicht sind.
Die Berechtigung von UNIKAT in Bezug auf diese Leistungsergebnisse entspricht ihrem Inhalt und Umfang nach auch dann derjenigen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) originär dem Urheber in Bezug auf sein Werk zusteht, wenn die betreffenden Leistungsergebnisse im Einzelfall nicht dem Werkbegriff des UrhG unterfallen. Soweit keine abweichenden Regelungen im Hinblick auf die Berechtigung von UNIKAT an den von UNIKAT abgelieferten Leistungsergebnissen und im Hinblick auf die dem KUNDEN diesbezüglich eingeräumten Rechte getroffen werden, finden daher insofern die Regelungen des UrhG entsprechende Anwendung.
6.2 Vorschläge und Weisungen des KUNDEN sowie dessen vertragsgemäße Mitwirkung bei der Durchführung eines Auftrags allein begründen kein etwaiges Miturheberrecht oder eine sonstige Form der Mitberechtigung des KUNDEN an den Ergebnissen der Leistungen von UNIKAT, die ein diesbezügliches Verwertungs- oder Nutzungsrecht seitens des KUNDEN zu begründen vermag. Bestehende Rechte an von dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Inhalten und Objekten bleiben hiervon unberührt.
6.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall räumt UNIKAT dem KUNDEN unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher UNIKAT aufgrund des betreffenden Auftrags zustehender Zahlungsansprüche mit der Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses und dessen gegebenenfalls erforderlicher Abnahme durch den KUNDEN die Nutzungsrechte ein, die für die vereinbarungsgemäße Nutzung oder, in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung, zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Zwecks der Nutzung des geschuldeten Leistungsergebnisses durch den KUNDEN erforderlich sind.
Soweit danach keine umfassendere Rechteeinräumung erforderlich ist und schriftlich nicht Anderes vereinbart wurde, wird dem KUNDEN ein Nutzungsrecht diesen Inhalts jeweils als einfaches, übertragbares, zeitlich auf zwei (2) Jahre beschränktes Recht zur Nutzung des geschuldeten Leistungsergebnisses in seiner Gesamtheit und in unveränderter Form eingeräumt. Soweit insofern nicht Abweichendes vereinbart wurde und auch der bei Vertragsschluss erkennbare Nutzungszweck keine darüber hinausgehende Berechtigung erfordert, wird dieses Recht im Zweifel räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates eingeräumt, in dem der KUNDE seinen Sitz hat, es sei denn, es ist bei Vertragsschluss erkennbar eine bestimmungsgemäße online-Nutzung des Leistungsergebnisses vorausgesetzt; in dem Fall erfolgt die Rechtseinräumung insoweit räumlich unbeschränkt.
6.4 Die Rechteeinräumung im Hinblick auf Leistungsergebnisse im Rahmen von Kreativ- und Konzeptionsaufträgen sowie Produktionsaufträgen bezieht sich stets ausschließlich auf abgenommene Endergebnisse. Mit einer Präsentation oder sonstigen Zugänglichmachung von Entwürfen, Layouts, Skripten, Storyboards, Test- und Vorabversionen und sonstigen Zwischen-/Vorergebnissen solcherart allein ist insofern keine diesbezügliche Rechteeinräumung oder –übertragung verbunden. Ohne ausdrückliche, im Vorhinein schriftlich erklärte Zustimmung von UNIKAT ist dem KUNDEN daher jegliche Nutzung solcher Zwischen-/Vorergebnisse, insbesondere deren Offenlegung gegenüber Dritten und deren Umsetzung durch den KUNDEN selbst oder durch von ihm damit beauftragte Dritte, untersagt.
6.5 Jede über den vorstehend bestimmten Rahmen hinausgehende Verwendung der Leistungsergebnisse bedarf der vorab schriftlich zu erteilenden Zustimmung von UNIKAT. Ohne eine solche Zustimmung ist der KUNDE insbesondere nicht berechtigt, Leistungsergebnisse lediglich teil- bzw. ausschnittsweise zu nutzen, sie mit Leistungsergebnissen Dritter zu verbinden, die Leistungsergebnisse zu bearbeiten oder auf sonstige Art und Weise erheblich umzugestalten sowie derart umgestaltete Versionen der Leistungsergebnisse zu veröffentlichen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder Nutzungsrechte an solchen umgestalteten Versionen einzuräumen.
6.6 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen von Print-Produkten, Nutzung für weitere Kampagnen, Veranstaltungen, Sendungen usw.) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für andere Publikationen, Medien, Formate, Produkte usw.) sind im Zweifel von der erfolgenden Rechteeinräumung nicht umfasst und bedürfen der schriftlichen Zustimmung von UNIKAT, die UNIKAT nur dann nicht verweigern darf, wenn hierdurch berechtigte Interessen des KUNDEN erheblich beeinträchtigt würden und diese Interessen die berechtigten Interessen von UNIKAT im konkreten Einzelfall überwiegen. In jedem Fall steht UNIKAT in solchen Fällen ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die Wiederholungs- bzw. Mehrfachnutzung des Leistungsergebnisses durch den KUNDEN zu.
6.7 Für jeden Fall einer unberechtigten Nutzung der Leistungsergebnisse durch den KUNDEN ist UNIKAT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der auf die betreffende Leistung entfallenden Auftragsvergütung zu verlangen. Gesetzliche Ansprüche, die UNIKAT in diesen Fällen daneben und darüber hinaus zustehen, bleiben hiervon unberührt.
6.8 Vorlagen, Modelle, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die UNIKAT im Zuge der Auftragsdurchführung anfertigt oder anfertigen lässt, bleiben Eigentum von UNIKAT. Diesbezügliche Verwahrungs- oder Herausgabepflichten treffen UNIKAT nicht. Einigen sich UNIKAT und der KUNDE auf die Überlassung solcher Arbeitsmittel an den KUNDEN, so steht UNIKAT insofern ein gesonderter Vergütungsanspruch zu.
6.9 UNIKAT ist berechtigt, von dem KUNDEN schriftliche Auskunft über den Umfang der Nutzung der von UNIKAT abgelieferten Leistungsergebnisse zu verlangen.
7. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
7.1 Soweit nicht abweichend in dem zugrunde liegenden Angebot ausgewiesen oder anderweitig vereinbart, werden die auftragsgegenständlichen Leistungen von UNIKAT sowie eine etwaige Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsergebnissen zusammengefasst vergütet.
Sofern und soweit nicht ausdrücklich abweichend von UNIKAT erklärt, handelt es sich bei der Angabe von Vergütungsbeträgen für einzelne Leistungen in einem Angebot um Kostenanschläge, die auf Aufwandsschätzungen basieren, die auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Informationen und des vom KUNDEN mitgeteilten und / oder von UNIKAT erkannten Bedarfs des KUNDEN von UNIKAT erstellt wurden.
Soweit die Höhe der Vergütung von UNIKAT im Einzelfall nicht vereinbart wurde, richtet sich diese nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vergütungssätzen von UNIKAT. Im Rahmen von Kreativ- und Konzeptionsaufträgen, Produktionsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement, die UNIKAT im Zusammenhang mit einer Werbekampagne des KUNDEN oder des Auftraggebers des KUNDEN erteilt wurden, kann UNIKAT in solchen Fällen auch eine Vergütung in Höhe von 10% (zehn Prozent) des über UNIKAT abgewickelten Media-/Werbeetats als Vergütung berechnen.
7.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind tatsächliche und angemessene Aufwendungen, die UNIKAT zur Ausführung eines Auftrags tätigt (bspw. Reise-, Herstellungs-, Kurier- und Transportkosten etc.), von dem KUNDEN auf entsprechenden Nachweis gesondert zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für Rechtsberatungskosten in angemessener Höhe, sofern und soweit die von UNIKAT geschuldeten Leistungen im Einzelfall auch eine rechtliche Prüfung umfassen.
Bezieht UNIKAT im Rahmen der Durchführung eines Auftrags vereinbarungsgemäß Leistungen (insbesondere Daten, Inhalte, Produktionsleistungen, Dienstleistungen einschließlich künstlerischer Leistungen und Beratungsleistungen) von Dritten ein, die diese Leistungen nicht als Subunternehmer von UNIKAT erbringen, so ist UNIKAT ferner berechtigt, dem KUNDEN zum Ausgleich des mit dem Bezug solcher Leistungen verbundenen Aufwands neben den hierfür aufgewendeten Kosten jeweils eine so genannte „Handling-Fee“/ein sogenanntes „mark-up“ in Höhe von bis zu 15 % (fünfzehn Prozent) des Wertes der bezogenen Leistung zu berechnen.
7.3 Jede Auftragserweiterung auf Veranlassung des KUNDEN, insbesondere in Form der Änderung, Neuplanung, Umstrukturierung und Erweiterung eines bereits erteilten Auftrags, hat der Kunde UNIKAT grundsätzlich gesondert zu vergüten. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine von dem KUNDEN veranlasste Auftragserweiterung weder mit erheblichem Mehraufwand für UNIKAT noch mit einer Erweiterung des im Zuge der Durchführung des betreffenden Auftrags gegebenenfalls an den KUNDEN abzuliefernden Leistungsergebnisses einschließlich diesbezüglicher Rechteeinräumungen verbunden ist.
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall gilt als Auftragserweiterung auf Veranlassung des KUNDEN stets auch ein solcher erheblicher Mehraufwand, der UNIKAT bei der Erbringung der vereinbarten Leistung entsteht, der aber erkennbar nicht Teil desjenigen Aufwandes war, der in dem entsprechenden Angebot von UNIKAT veranschlagt worden ist, jedenfalls sofern UNIKAT den KUNDEN vor Erbringung solchen Mehraufwands hierauf hinweist und der KUNDE daraufhin die weitere Auftragsausführung verlangt.
7.4 Die pflichtgemäße Mitwirkung des KUNDEN bei der Auftragsdurchführung, insbesondere in Form von Anregungen, Vorgaben, Weisungen und Informationen sowie der Zurverfügungstellung von Informationen, Daten, Inhalten und Objekten, wirken sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall nicht – auch nicht mittelbar, bspw. im Wege der Ver- bzw. Aufrechnung – vergütungsmindernd aus.
7.5 Sofern und soweit von UNIKAT nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.6 Die UNIKAT zustehende Vergütung ist grundsätzlich jeweils 10 Tage nach Auftragserteilung und gegebenenfalls erforderlicher Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses bzw. Erbringung der entsprechenden Leistung und diesbezüglicher Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
UNIKAT ist auch berechtigt, nach dieser Maßgabe vom KUNDEN Abschlagszahlungen in Abhängigkeit vom Stand der Leistungserbringung und / oder Vorauszahlungen i. H. v. bis zu 50 % der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung zu verlangen.
7.7 Der KUNDE kommt jeweils in Verzug, wenn und soweit ein geschuldeter und in Rechnung gestellter Vergütungsbetrag nicht innerhalb von zwei (2) Wochen seit ordentlicher Rechnungsstellung auf dem ihm mitgeteilten Konto von UNIKAT gutgeschrieben ist.
Gerät der KUNDE länger als fünf (5) Werktage mit einer Zahlung in Verzug, ist UNIKAT berechtigt, eine etwaige weitere Auftragsdurchführung einzustellen und sämtliche Leistungen und Leistungsergebnisse zurückzubehalten, bis sämtliche fälligen Verbindlichkeiten des KUNDEN gegenüber UNIKAT einschließlich etwaiger infolge des Verzugs entstandener Verzugsschäden und -zinsen vollständig ausgeglichen wurden. UNIKAT in diesem Fall daneben oder darüber hinaus zustehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
7.8 Der KUNDE kann gegen Forderungen von UNIKAT mit eigenen Forderungen grundsätzlich nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei den Forderungen des KUNDEN um Zahlungsansprüche handelt, die dem KUNDEN im Rahmen desselben Auftrags, aufgrund dessen UNIKAT Forderungen gegen den KUNDEN geltend macht, infolge einer von UNIKAT zu vertretenden Mangelhaftigkeit der von UNIKAT erbrachten Leistungen zustehen.
8. Haftung
8.1 UNIKAT haftet aus Vertrag und Delikt
a. für Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und für solche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
b. für Schäden aus der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen durfte (so genannte „wesentliche Vertragspflichten“); insoweit ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden wird dabei regelmäßig die einfache Höhe des jeweiligen Auftragswerts (also regelmäßig der für die Durchführung des betreffenden Auftrags vereinbarten Vergütung) angesehen. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche sind insofern und insoweit ausgeschlossen, insbesondere haftet UNIKAT nicht darüber hinaus für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von UNIKAT. UNIKAT haftet nicht für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei diesem um den KUNDEN oder eine vom KUNDEN mit dieser Funktion eingesetzte Person handelt.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
8.2 Schadensersatzansprüche des KUNDEN wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (s. o. unter Ziffer 8.1, lit. b), verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von fünf (5) Jahren ab ihrer Entstehung.
8.3 Da der KUNDE allein für die Sicherung der Informationen, Daten und Inhalte verantwortlich ist, die er UNIKAT zu Verfügung stellt, haftet UNIKAT nicht für etwaige Nachteile, die dem KUNDEN dadurch entstehen, dass solche Informationen, Daten und Inhalte aufseiten von UNIKAT verlustig gehen. Etwaige Gewährleistungspflichten, die UNIKAT in einem solchen Fall aufgrund von Leistungsstörungen obliegen, die ein solcher Verlust gegebenenfalls zur Folge hat, bleiben unberührt.
8.4 Die Übernahme einer Garantie durch UNIKAT kann nur dann angenommen werden, wenn eine solche ausdrücklich von UNIKAT erklärt wurde. Vorbehaltlich einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall übernimmt UNIKAT ferner keine Verpflichtung zur Leistung pauschalierten Schadensersatzes oder zur Zahlung von Vertragsstrafen.
9. Nennung, Eigenwerbung, Belegexemplare
9.1 Sofern und soweit nicht abweichend vereinbart, technisch unmöglich oder dem KUNDEN bezüglich der konkreten Form der Nutzung des Leistungsergebnisses nicht zumutbar, ist UNIKAT im Zusammenhang mit jeder Veröffentlichung eines von UNIKAT im Auftrag des KUNDEN erstellten Leistungsergebnisses an branchenüblicher Stelle und jeweils in der von ihr vorgegebenen Bezeichnung und gegebenenfalls Gestaltungsform als Urheberin bzw. Schöpferin der betreffenden Leistung zu bezeichnen.
Eine Verletzung des UNIKAT zustehenden Rechts auf Nennung berechtigt UNIKAT zum Schadensersatz in branchenüblicher Höhe.
9.2 UNIKAT ist berechtigt, zum Zwecke der Bewerbung des eigenen Unternehmens sowie der von UNIKAT angebotenen Leistungen in Werbemitteln und anderen physischen und nichtphysischen Medien auf die zu dem KUNDEN bestehende Geschäftsbeziehung und in deren Rahmen durchgeführte Aufträge sowie auf die im Zuge dessen erbrachten Leistungen und hergestellten Leistungsergebnisse Bezug zu nehmen und zu diesem Zweck den Namen, die Marke, das Logo und sonstige vom KUNDEN zu seiner Kennzeichnung verwendete Zeichen in angemessenem und verhältnismäßigem Umfang zu verwenden. Zudem ist UNIKAT berechtigt, den KUNDEN in diesem Umfang als Referenz auf der Website von UNIKAT und in sonstigem – physischen und nichtphysischen – Referenzmaterial anzuführen.
9.3 Von physisch vervielfältigten Medien, die von dem KUNDEN oder in seinem Auftrag unter Nutzung der Leistungsergebnisse von UNIKAT zum Zwecke der Abgabe an Dritte hergestellt wurden, sind UNIKAT jeweils mindestens drei (3) Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die UNIKAT auch im Rahmen von Eigenwerbung verwenden, verbreiten und öffentlich wiedergeben darf.
10. Vorzeitige Beendigung von Aufträgen
10.1 Kündigt der KUNDE einen Auftrag, bevor dieser vollständig ausgeführt ist, bleibt der Anspruch von UNIKAT auf die Vergütung, die auf die bis dahin bereits erbrachten Leistungen entfällt, hiervon unberührt.
Darüber hinaus steht UNIKAT in diesen Fällen eine Ausfallentschädigung zu, die sich regelmäßig auf 50 % der Vergütung beläuft, die im Rahmen des betreffenden Auftrags auf die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen entfällt. Dem KUNDEN steht es frei, im Einzelfall nachzuweisen, dass UNIKAT infolge der vorzeitigen Auftragsbeendigung ein geringerer Ausfallschaden entstanden ist, ebenso, wie es UNIKAT freisteht, im Einzelfall einen höheren Ausfallschaden nachzuweisen.
10.2 Die Verpflichtung des KUNDEN, UNIKAT gemäß der im Einzelfall gegebenenfalls diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach Maßgabe dieser AGB die Aufwendungen zu erstatten, die UNIKAT zum Zwecke der Durchführung des betreffenden Auftrags bereits getätigt hat, bleibt von einer vorzeitigen Auftragsbeendigung ebenso unberührt. Es wird klargestellt, dass Aufwendungen in diesem Sinne auch im Eingehen von Verbindlichkeiten bestehen können.
10.3 Der KUNDE wird mit Blick auf die vorstehenden Regelungen zu Ziffern 10.1 und 10.2 darauf hingewiesen, dass insbesondere im Rahmen von Vermarktungsaufträgen die Buchung von Schaltungen bzw. Platzierungen für den KUNDEN in Medienkanälen Dritter regelmäßig verbindlich mit erheblichem zeitlichem Vorlauf zu erfolgen hat, wobei die Stornierung einer Schaltung in einem laufenden Programm (insbesondere TV und vergleichbare Kanäle) in der Regel schon aus organisatorischen und / oder technischen Gründen aufseiten des Dritten ab einem bestimmten Zeitpunkt vor der gebuchten Schaltung nicht mehr möglich ist, sodass sämtliche von UNIKAT im Rahmen eines solchen Auftrags zu erbringenden Leistungen und zu tätigenden Aufwendungen in solchen Fällen in der Regel bereits deutlich vor den betreffenden Schaltungen vollständig erbracht werden und daher sodann vollständig zu vergüten bzw. erstatten sind.
10.4 Das Recht der Vertragspartner, sich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorzeitig von einem Auftrag zu lösen, bleibt ebenso unberührt, wie die von Gesetzes wegen zwingend an eine Ausübung eines solchen Rechts geknüpften Rechtsfolgen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort für die aus der Geschäftsbeziehung zwischen UNIKAT und dem KUNDEN entstehenden Pflichten und alleiniger Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen UNIKAT und dem KUNDEN entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz von UNIKAT.
11.2 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen UNIKAT und dem KUNDEN sowie etwaige im Zusammenhang mit diesen entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.